LAG Brandenburg, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 7/05
ArbG Potsdam, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 9/04
Übernahme eines Auszubildendenvertreters nach § 78a BetrVG
BAG, Beschluß vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 7 ABR 15/06
DRsp Nr. 2007/292
Übernahme eines Auszubildendenvertreters nach § 78aBetrVG
»Die Weiterbeschäftigungspflicht aus § 78a Abs. 2BetrVG setzt das Bestehen eines freien Dauerarbeitsplatzes im Ausbildungsbetrieb voraus.«
Orientierungssätze:1. Durch das form- und fristgerechte Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds einer in § 78a Abs. 1BetrVG genannten Arbeitnehmervertretung entsteht kraft Gesetzes ein unbefristetes vollzeitiges Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf (§ 78a Abs. 2BetrVG), das die Arbeitgeberin durch einen Antrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2BetrVG auflösen kann.2. Dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78a Abs. 4BetrVG ua. dann unzumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann.3. Die Prüfung der ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber ist auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt.4. Der Arbeitgeber ist zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zu anderen als den sich aus § 78a Abs. 2BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen verpflichtet, wenn sich der Auszubildende zumindest hilfsweise mit einer Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen bereit erklärt hat.
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