BAG - Beschluß vom 15.11.2006
7 ABR 15/06
Normen:
BetrVG § 78a ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 78a BetrVG 1972
ArbRB 2007, 165
AuA 2007, 564
AuR 2006, 446
AuR 2007, 226
BAG-Pressemitteilung Nr. 70/06
BAGE 120, 205
BB 2007, 1284
DB 2007, 1646
MDR 2007, 845
NJ 2007, 335
NZA 2007, 1381
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 7/05
ArbG Potsdam, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 9/04

Übernahme eines Auszubildendenvertreters nach § 78a BetrVG

BAG, Beschluß vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 7 ABR 15/06

DRsp Nr. 2007/292

Übernahme eines Auszubildendenvertreters nach § 78a BetrVG

»Die Weiterbeschäftigungspflicht aus § 78a Abs. 2 BetrVG setzt das Bestehen eines freien Dauerarbeitsplatzes im Ausbildungsbetrieb voraus.«

Orientierungssätze:1. Durch das form- und fristgerechte Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds einer in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretung entsteht kraft Gesetzes ein unbefristetes vollzeitiges Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf (§ 78a Abs. 2 BetrVG), das die Arbeitgeberin durch einen Antrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG auflösen kann.2. Dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78a Abs. 4 BetrVG ua. dann unzumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann.3. Die Prüfung der ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber ist auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt.4. Der Arbeitgeber ist zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zu anderen als den sich aus § 78a Abs. 2 BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen verpflichtet, wenn sich der Auszubildende zumindest hilfsweise mit einer Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen bereit erklärt hat.