LSG Chemnitz - Urteil vom 19.01.2012
L 3 AS 39/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; SGB XII § 73 S. 1; SGB II § 23 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 44; SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4899/07

Übernahme von Fahrkosten zur ambulanten ärztlichen Behandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 39/10

DRsp Nr. 2012/6574

Übernahme von Fahrkosten zur ambulanten ärztlichen Behandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung

1. Es liegt nahe, den unbestimmten Rechtsbegriff "hohe Behandlungsfrequenz" in § 8 der Krankentransport-Richtlinien an den Rechtsregelverhältnissen bei den in Anlage 2 zu den Krankentransport-Richtlinien genannten Therapien zu messen. In Folge dessen ist bei durchschnittlich alle drei Monate stattfindenden Untersuchungen die Annahme einer hohen Behandlungsfrequenz nicht begründet. 2. Die Deckung eines dauerhaften, besonderen Bedarfes (hier: Fahrkosten für Fahrten zu regelmäßig stattfindenden medizinischen Untersuchungen) kann nicht durch die Gewährung eines Darlehens erfolgen. 3. Der Bedarf in Bezug auf Fahrkosten für Fahrten zu regelmäßig stattfindenden medizinischen Untersuchungen folgt aus der gesundheitlich bedingten Notwendigkeit, einen bestimmten Ort aufzusuchen. Hierbei kann es sich dem Grunde nach um einen Bedarf mit Grundrechtsbezug (hier: Artikel 2 Abs. 2 GG) handeln. Es handelt sich aber seiner Art nach nicht um einen atypischen, sondern einen in der Regelleistung berücksichtigten Bedarf.