LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2022
L 34 AS 1588/18
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; ALG II-V § 3 Abs. 7; ALG II-V § 6 Abs. 1 Nr. 5; SGB II § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1122
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 6525/17

Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung gemäß dem SGB IIUmfang der zu übernehmenden Fahrtkosten gemäß § 28 Abs. 4 SGB IIEigentum am Pkw als Voraussetzung für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen L 34 AS 1588/18

DRsp Nr. 2023/3652

Übernahme von Kosten der Schülerbeförderung gemäß dem SGB II Umfang der zu übernehmenden Fahrtkosten gemäß § 28 Abs. 4 SGB II Eigentum am Pkw als Voraussetzung für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten

1. Sofern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist, sind im Rahmen des Anspruchs auf Leistungen der Schülerbeförderung nach § 28 Abs 4 SGB II auch die Aufwendungen für Pkw-Fahrten zu berücksichtigen.2. Die Aufwendungen, die durch Fahrten mit dem Pkw von der Wohnung eines Elternteils zur Schule und von der Schule zurück entstehen, sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Fahrzeug grundsicherungsrechtlich dem Bedarf des Schülers zuzuordnen.3. Fahrtkosten bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind im Rahmen des § 28 Abs 4 SGB II durch Rückgriff auf Kilometerpauschalen zu bestimmen. In Anlehnung an § 5 Abs 1 BRKG (juris: BRKG 2005) sind 0,20 € pro Kilometer zugrunde zu legen.