LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2018
L 31 AS 2158/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 203 AS 9228/18

Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung in auf das angemessene Maß abgesenkter HöheZeitliche Grenze für die Übernahme überhöhter UnterkunftskostenTatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit einer Kostensenkung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 2158/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1239

Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung in auf das angemessene Maß abgesenkter Höhe Zeitliche Grenze für die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit einer Kostensenkung

1. Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf nur so lange anzuerkennen, wie es der oder dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.2. An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. 3. Neben Pflegebedürftigkeit oder Behinderung können auch Krankheiten diese Tatbestandsmerkmale erfüllen; erforderlich ist aber, dass die Erkrankungen ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen erforderlich machen bzw. einen Umzug schlechthin ausschließen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2018 aufgehoben, soweit mit ihm der Antragsgegner und Beschwerdeführer zur Erbringung von Leistungen über die von ihm durch Bescheid bewilligten hinaus verpflichtet worden ist.