LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.10.2017
L 19 AS 521/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 2842/14

Übernahme von Kosten der Unterkunft und HeizungAngemessenheitsprüfung für Kosten der UnterkunftAbstrakte und konkret-individuelle PrüfungSchlüssiges Konzept zur Datenerhebung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 521/16

DRsp Nr. 2018/13842

Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessenheitsprüfung für Kosten der Unterkunft Abstrakte und konkret-individuelle Prüfung Schlüssiges Konzept zur Datenerhebung

1. Die Angemessenheitsprüfung für Kosten der Unterkunft hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist.2. Der abstrakte Quadratmetermietpreis soll den Preis wiedergegeben, den ein Leistungsberechtigter auf den Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufwenden muss.3. Die Ermittlung der regional angemessenen Kosten durch den Leistungsträger muss auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statischer Grundsätze erfolgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.12.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

1. 2.