LSG Hamburg - Urteil vom 27.09.2018
L 4 AS 258/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 3875/15

Übernahme von Kosten eines amtsgerichtlichen Zahlungs- und Räumungsklageverfahren im Rahmen von Leistungen nach dem SGB IIAnspruch auf Übernahme von Kosten einer Räumungsklage als Annex zu den UnterkunftskostenVorrangige Regelungen über ProzesskostenhilfeUnverschuldete Räumungsklage

LSG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 258/17

DRsp Nr. 2018/17304

Übernahme von Kosten eines amtsgerichtlichen Zahlungs- und Räumungsklageverfahren im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II Anspruch auf Übernahme von Kosten einer Räumungsklage als Annex zu den Unterkunftskosten Vorrangige Regelungen über Prozesskostenhilfe Unverschuldete Räumungsklage

1. Eine Übernahme von Kosten einer Räumungsklage als "Annex" zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II kommt nur ausnahmsweise und nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.2. Die Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe gehen den Regelungen des SGB II vor. 3. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten einer Räumungsklage als Annex zu den Unterkunftskosten kommt nur in Betracht, wenn der Leistungsempfänger diesen Kosten gerade aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Leistungsträger ausgesetzt ist und die Räumungsklage nicht selbst verschuldet hat.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Juni 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Kosten eines amtsgerichtlichen Zahlungs- und Räumungsklageverfahren, zu deren Erstattung die Klägerin durch Kostenfestsetzungsbeschluss verpflichtet wurde, übernehmen muss.