LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.08.2018
L 11 R 183/18 B
Normen:
SGG § 109;
Fundstellen:
NZS 2019, 79
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1079/12

Übernahme von Kosten eines Gutachtens auf die StaatskasseWeitere Sachaufklärung durch ein GutachtenBeeinflussung des weiteren Verfahrens

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen L 11 R 183/18 B

DRsp Nr. 2018/17642

Übernahme von Kosten eines Gutachtens auf die Staatskasse Weitere Sachaufklärung durch ein Gutachten Beeinflussung des weiteren Verfahrens

1. Bei der Ermessensentscheidung über die Kostenübernahme eines Gutachtens auf die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten objektiv zur weiteren Sachaufklärung beigetragen und die Erledigung des Rechtsstreites gefördert hat.2. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Gutachten Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nimmt, etwa zu einer Beendigung ohne Urteil - z.B. durch Anerkenntnis oder Vergleich - führt oder Grundlage der Entscheidung des Gerichts wird.

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. April 2018 wird aufgehoben.

Die anlässlich des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens von Dr. med. W. vom 13. Februar 2015 entstandenen Kosten in Höhe von 787,30 EUR werden vollständig auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrte von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (im Folgenden: Beklagte) in dem zwischenzeitlich erledigten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.