Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. April 2018 wird aufgehoben.
Die anlässlich des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens von Dr. med. W. vom 13. Februar 2015 entstandenen Kosten in Höhe von 787,30 EUR werden vollständig auf die Staatskasse übernommen.
Die Staatskasse hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrte von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (im Folgenden: Beklagte) in dem zwischenzeitlich erledigten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|