LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2021
L 4 KR 276/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 108; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 137c Abs. 3; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 433/19

Übernahme von Kosten eines Lipofillings durch die gesetzliche KrankenkasseKostenübernahme von Lipofilling im Rahmen einer stationären BehandlungÜbernahme der Kosten eines Lipofillings trotz fehlendem positiven Votums des GBAVorliegen eines Systemversagens der gesetzlichen Krankenkasse bezüglich Lipofilling

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen L 4 KR 276/20

DRsp Nr. 2023/6933

Übernahme von Kosten eines Lipofillings durch die gesetzliche Krankenkasse Kostenübernahme von Lipofilling im Rahmen einer stationären Behandlung Übernahme der Kosten eines Lipofillings trotz fehlendem positiven Votums des GBA Vorliegen eines Systemversagens der gesetzlichen Krankenkasse bezüglich Lipofilling

1. Es bestehen keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer stationären Behandlung; Lipofilling wird aufgrund der verhältnismäßig geringfügigen Eingriffe in den Körper regelmäßig ambulant durchgeführt.2. Für eine ambulante Behandlung liegt das erforderliche positive Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses nach wie vor nicht vor.3. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall der Nachkorrektur, da im Rahmen der Erstoperation eine DIEP-Lappen-Rekonstruktion vorgenommen worden war.4. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Methode des Lipofillings ergibt sich ferner auch nicht aus § 137 c SGB V.5. Auch ein Anspruch bei grundrechtsorientierter Leistungsauslegung im Sinne von § 2 Abs. 1 a SGB V oder ein Systemversagen scheiden aus.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 108;