LSG Bayern - Beschluss vom 22.05.2017
L 17 U 111/17 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 69/09

Übernahme von Kosten für ein Gutachten auf die StaatskasseFörderung der Sachaufklärung durch ein GutachtenBedeutung eines Gutachtens für die gerichtliche Entscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen L 17 U 111/17 B

DRsp Nr. 2019/1304

Übernahme von Kosten für ein Gutachten auf die Staatskasse Förderung der Sachaufklärung durch ein Gutachten Bedeutung eines Gutachtens für die gerichtliche Entscheidung

1. Bei der Ermessensentscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat.2. Dazu muss das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung erlangt hat oder deswegen ein Vergleich abgeschlossen oder ein Anerkenntnis abgegeben wurde.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.02.2017 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten für das Gutachten des Dr. L. vom 12.01.2010 werden auf die Staatskasse übernommen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1;

Gründe

I.