LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2018
L 18 AS 1712/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 522/12

Übernahme von Kosten für selbst beschaffte HeizmittelBeschaffung vor der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB IIKeine aktuellen tatsächlichen Aufwendungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 1712/17

DRsp Nr. 2019/25

Übernahme von Kosten für selbst beschaffte Heizmittel Beschaffung vor der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II Keine aktuellen tatsächlichen Aufwendungen

1. Hat ein Hilfebedürftiger bereits Heizmaterial vor der Antragstellung auf SGB II -Leistungen gekauft und bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen.2. Es handelt sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen und deshalb besteht kein Anspruch auf Ersatz bereits vor Antragstellung getätigter Aufwendungen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2017 aufgehoben.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme von im Oktober 2011 angefallenen Kosten für beschaffte Heizmittel.