LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2018
L 1 KR 5/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 57/13

Übernahme von Kosten für zahnärztliche WurzelkanalbehandlungenKostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte BehandlungLeistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 5/17

DRsp Nr. 2018/16646

Übernahme von Kosten für zahnärztliche Wurzelkanalbehandlungen Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte Behandlung Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung reicht nicht weiter als der Sachleistungsanspruch.2. Für einen Kostenerstattungsanspruch muss die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehören, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben.3. Nicht ausreichend für einen Anspruch ist, dass eine begehrte Therapie nach eigener Einschätzung des Versicherten oder des behandelnden Arztes positiv verlaufen wird bzw. verlaufen ist, ohne rechtlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst zu sein.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht der Sache nach die Übernahme von Kosten für zahnärztliche Wurzelkanalbehandlungen.