SG Chemnitz, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 247/14
Übernahme von Kosten häuslicher Krankenpflege zur Gabe von Augentropfen in einer Werkstatt für behinderte MenschenBefugnis zur Einlegung eines RechtsmittelsBeschwer eines BeigeladenenBloße wirtschaftliche Nachteile nicht ausreichendKeine Beschwer durch Begründungselemente eines Urteils
LSG Sachsen, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 130/15
DRsp Nr. 2018/4158
Übernahme von Kosten häuslicher Krankenpflege zur Gabe von Augentropfen in einer Werkstatt für behinderte MenschenBefugnis zur Einlegung eines RechtsmittelsBeschwer eines BeigeladenenBloße wirtschaftliche Nachteile nicht ausreichendKeine Beschwer durch Begründungselemente eines Urteils
1. Für einen Beigeladenen gilt wie für alle anderen Verfahrensbeteiligten, dass er nur dann zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt ist, wenn die angefochtene Entscheidung ihn auch materiell beschwert.2. Dies setzt voraus, dass der Beigeladene geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils unmittelbar in eigenen (subjektiven) Rechtspositionen beeinträchtigt zu sein.3. Bloße wirtschaftliche Nachteile reichen dagegen nicht - und zwar selbst dann nicht, wenn diese Nachteile angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen im Urteil wahrscheinlich sind.4. Anders verhält es sich bei rechtlich zwingenden Konsequenzen eines Urteils; diese vermögen eine materielle Beschwer zu begründen.5. Aus bloßen Begründungselementen des Urteils folgt eine materielle Beschwer grundsätzlich nicht; nur soweit die Entscheidungsgründe von der Urteilsformel erfasst werden oder sonst nach allgemeinen Grundsätzen ausnahmsweise in materieller Rechtskraft erwachsen können, ist eine Beschwer möglich.
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