LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2016
L 24 KA 25/15
Normen:
SGB XII § 25;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 215/15

Übernahme von KrankenhausbehandlungskostenEU-Ausländer ohne KrankenversicherungsschutzDringender Bedarf des NothilfeempfängersUnterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 24 KA 25/15

DRsp Nr. 2017/1237

Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten EU-Ausländer ohne Krankenversicherungsschutz Dringender Bedarf des Nothilfeempfängers Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers

1.Bei dem als Geldleistung ausgestalteten Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII handelt es sich um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag, mit dem das öffentlich-rechtliche System für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") ausnahmsweise durchbrochen wird. 2. Der Anspruch setzt voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar und unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird. 3. Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können. 4. Es darf keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten.