LSG Bayern - Beschluss vom 21.11.2018
L 20 KR 486/18 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 66/16

Übernahme von Sachverständigenkosten auf die StaatskasseFörderung der Sachaufklärung nicht ausreichendKeine teilweise Kostenübernahme bei einem einheitlichen Streitgegenstand

LSG Bayern, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 486/18 B

DRsp Nr. 2018/18617

Übernahme von Sachverständigenkosten auf die Staatskasse Förderung der Sachaufklärung nicht ausreichend Keine teilweise Kostenübernahme bei einem einheitlichen Streitgegenstand

1. Die erstinstanzliche Entscheidung zur Kostenübernahme auf die Staatskasse ist im Beschwerdeverfahren voll, d.h. nicht nur auf Ermessensfehler, überprüfbar. Die Befugnis zur Ausübung des Ermessens geht mit der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.2. Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Kostenübernahme auf die Staatskasse maßgeblich, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat.3. Ausnahmsweise ist eine Kostenübernahme auf die Staatskasse aber auch dann auszusprechen, wenn das Gutachten für das Verfahren zwar nicht entscheidungserheblich geworden ist, dem Gutachtensauftrag gemäß § 109 SGG aber eine verfahrensrechtlich objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorausgegangen ist.4. Die Frage der verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht ist aus rückwirkender Sicht zu beurteilen, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)Gerichts über die Kostenübernahme.