LSG Bayern - Beschluss vom 27.11.2018
L 2 SB 109/17 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 695/13

Übernahme von Sachverständigenkosten auf die StaatskasseFörderung der SachaufklärungBestätigung der Unrichtigkeit eines vorherigen Gutachtens allein nicht ausreichend

LSG Bayern, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen L 2 SB 109/17 B

DRsp Nr. 2019/421

Übernahme von Sachverständigenkosten auf die Staatskasse Förderung der Sachaufklärung Bestätigung der Unrichtigkeit eines vorherigen Gutachtens allein nicht ausreichend

1. Bei der Ermessensentscheidung über die Kostenübernahme für ein Gutachten durch die Staatskasse ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat, ob das Gutachten also neue Gesichtspunkte aufgezeigt hat, die zur weiteren Sachaufklärung wesentlich beigetragen haben. 2. Bestätigt ein weiteres von Amts wegen eingeholtes Gutachten lediglich die Unrichtigkeit eines vorherigen Gutachtens, ohne wesentliche, darüber hinausgehende zusätzliche Erkenntnisse hervorzubringen, ist die Übernahme der Gutachtenskosten nicht sachgerecht.3. Ein Gutachten kann die Sachaufklärung wesentlich gefördert haben, wenn wegen diesem ein Anerkenntnis abgegeben oder ein Vergleich geschlossen wird.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18.05.2017 insoweit abgeändert, als die vom Kläger verauslagten notwendigen Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten des Prof. Dr. Dr. N. vom 12.05.2016 von der Staatskasse übernommen werden.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18.05.2017 zurückgewiesen.

III.