Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18.05.2017 insoweit abgeändert, als die vom Kläger verauslagten notwendigen Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten des Prof. Dr. Dr. N. vom 12.05.2016 von der Staatskasse übernommen werden.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18.05.2017 zurückgewiesen.
III.
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