LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2013
L 20 SO 447/13 B ER
Normen:
SGB XII § 36; SGG § 86 b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 218/13 ER

Übernahme von Schulden für die Unterbringung in einem PflegeheimSGB XIIEilrechtsverfahrenEilbedürftigkeit bei drohender Obdachlosigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 447/13 B ER

DRsp Nr. 2014/490

Übernahme von Schulden für die Unterbringung in einem PflegeheimSGB XIIEilrechtsverfahrenEilbedürftigkeit bei drohender Obdachlosigkeit

1. Die Unterkunft eines einkommens- und vermögenslosen Pflegebedürftigen ist nicht aktuell gefährdert, wenn das Pflegeheim zwar den Heimvertrag gekündigt hat, der Heimträger aber seit nahezu einem Jahr zur Durchsetzung seiner Kündigung nichts unternommen hat und die laufenden Heimkosten gedeckt sind. 2. Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden beim Pflegeheim durch den Sozialhilfeträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes scheidet aus, wenn die laufenden Kosten der Heimunterbringung gedeckt sind und Obdachlosigkeit nicht konkret droht (Einzelfallentscheidung).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus D wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 36; SGG § 86 b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Schulden, die ihr aufgrund der Nichtzahlung von Pflegekosten für ihre Unterbringung in einem Pflegeheim entstanden sind.