LSG Hamburg - Urteil vom 14.08.2018
L 4 SO 79/17
Normen:
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 5-6; SGB II § 22 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 3/15

Übernahme von UmzugskostenAusnahme vom Zustimmungserfordernis

LSG Hamburg, Urteil vom 14.08.2018 - Aktenzeichen L 4 SO 79/17

DRsp Nr. 2018/12503

Übernahme von Umzugskosten Ausnahme vom Zustimmungserfordernis

1. Das Zustimmungserfordernis des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII gilt nicht ausnahmslos und bei Vorliegen einer Ausnahme kann auch ohne vorherige Zustimmung ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten bestehen.2. Ob dies auf den Rechtsgedanken des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II gestützt werden kann oder ob dies aus den Grundsätzen über die Kostenerstattung für die selbst beschaffte Hilfe folgt, kann dahinstehen; eine Durchbrechung des Zustimmungserfordernisses ist allgemein anerkannt.3. Voraussetzung ist, dass die Einholung der vorherigen Zustimmung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht möglich ist oder die Zustimmung treuwidrig vom Leistungsträger verzögert wird.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 35 Abs. 2 S. 5-6; SGB II § 22 Abs. 5 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Umzugskosten.

Der Kläger ist im Jahr 1945 geboren. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 sowie dem Merkzeichen "G". Seit April 2013 bezieht er Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).