Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Umzugskosten.
Der Kläger ist im Jahr 1945 geboren. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 sowie dem Merkzeichen "G". Seit April 2013 bezieht er Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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