Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.12.2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit ist die nachträgliche Zahlung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit von August 2002 bis April 2004 unter entsprechender rückwirkender Korrektur bestandskräftiger Bewilligungsbescheide.
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