LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2014
9 TaBV 39/14
Normen:
§ 76 Abs. 2 BetrVG § 98 Abs. 2 ArbGG a.F.;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 647
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 58/14

Überprüfung der arbeitsgerichtlichen Einsetzung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle durch das Landesarbeitsgericht

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014 - Aktenzeichen 9 TaBV 39/14

DRsp Nr. 2014/14096

Überprüfung der arbeitsgerichtlichen Einsetzung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle durch das Landesarbeitsgericht

1) Bei der Einsetzung einer Einigungsstelle im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trifft das Landesarbeitsgericht keine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle. Denn die Beschwerde dient lediglich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, nicht deren Ersetzung. Nur dann, wenn das Ermessen der erstinstanzlichen Entscheidung unzutreffend ausgeübt worden ist, kommt eine eigene Ermessensentscheidung des Landesarbeitsgerichtes in Betracht. 2) Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG besteht nach zutreffender und überwiegender Auffassung keine Bindung des Gerichts an den Vorschlag eines der Beteiligten. 3)