LSG Thüringen - Beschluss vom 23.11.2018
L 1 U 189/18 B
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 1356/17

Überprüfung der Höhe einer Verletztenrente in Folge eines ArbeitsunfallesHöhe einer zu einem früheren Zeitpunkt bestandskräftig festgestellten MdEAbweichende nachträgliche Meinungsäußerung eines Sachverständigen

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen L 1 U 189/18 B

DRsp Nr. 2019/752

Überprüfung der Höhe einer Verletztenrente in Folge eines Arbeitsunfalles Höhe einer zu einem früheren Zeitpunkt bestandskräftig festgestellten MdE Abweichende nachträgliche Meinungsäußerung eines Sachverständigen

Allein die abweichende nachträgliche Meinungsäußerung eines Sachverständigen hinsichtlich der Höhe einer zu einem früheren Zeitpunkt bestandskräftig festgestellten MdE kann nicht dazu führen, dass hierdurch bereits ein unrichtiger Sachverhalt im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X festgestellt ist.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg (S 33 U 1356/17) begehrt der Beschwerdeführer im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung der Höhe der Verletztenrente in Folge eines Arbeitsunfalles vom 12. Juni 1996.