LAG Hamm - Beschluss vom 30.04.2012
4 Ta 662/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 980/07

Überprüfung des Fortbestehens der Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen; Ausrichtung der privaten Lebensführung auf die Bezahlung der Prozesskosten

LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 662/11

DRsp Nr. 2012/10153

Überprüfung des Fortbestehens der Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen; Ausrichtung der privaten Lebensführung auf die Bezahlung der Prozesskosten

Anders als im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren, in dem die Neubegründung von Darlehensverbindlichkeiten nach Klageerhebung nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden darf, ist im Überprüfungsverfahren ein großzügigerer Maßstab geboten. Die hilfsbedürftige Partei ist nicht verpflichtet, während des gesamten Vier-Jahres-Zeitraums des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die fragliche Kreditaufnahme angemessen erscheint, und ob sich eine Person, die nicht dem Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 unterliegt, in einer vergleichbaren Situation zu der Kreditaufnahme entschlossen hätte

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.09.2011 wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.08.2011 - 1 Ca 980/07 - aufgehoben

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe

I.