OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2016
1 E 784/16
Normen:
VwGO § 94; VwGO § 146 Abs. 1; SVG a.F. § 55b; GG Art. 100;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 4292/14

Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung durch das Beschwerdegericht; Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 55b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 1 E 784/16

DRsp Nr. 2017/25

Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung durch das Beschwerdegericht; Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 55b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung

Zur Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren der konkreten Normenkontrolle bezüglich § 55 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis Ende 1991 geltenden Fassung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 94; VwGO § 146 Abs. 1; SVG a.F. § 55b; GG Art. 100;

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 10/11 ausgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.

Die analoge Anwendung von § 94 VwGO über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts, wenn ein anderes Gericht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 des Grundgesetzes eine Norm zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat, die auch für den vorliegenden Rechtsstreit von zentraler Bedeutung ist.