LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2019
L 1 KR 176/18
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; OPS 8-522.91 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 1779/16

Überprüfung einer KrankenhausabrechnungAnspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen KrankenhausAbrechnung einer OPS 8-522.91

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 176/18

DRsp Nr. 2019/14105

Überprüfung einer Krankenhausabrechnung Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus Abrechnung einer OPS 8-522.91

Ist ein Versicherter nur in einer Sitzung pro Tag behandelt worden, ohne dass eine Umlagerung oder Tischverschiebung stattgefunden hat oder es zu einem Neustart des Bestrahlungsvorgangs mit veränderter Geräteeinstellung gekommen ist, kann auch nur einmal am Tag die OPS 8-522.91 abgerechnet werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; OPS 8-522.91 ;

Tatbestand:

Streitig sind Kosten einer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin ist Trägerin eines zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhauses. Sie nahm die 1952 geborene Versicherte der Beklagten B S vom 17. Januar 2012 bis zum 27. Januar 2012 wegen eines kleinzelligen Karzinoms der Vulva zur Behandlung auf. Während der stationären Behandlung wurde die Versicherte täglich im Wege der Strahlentherapie behandelt.