LSG Hamburg - Urteil vom 11.12.2013
L 4 AS 448/11
Normen:
SGB X § 44; SGB II § 11;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2668/09

Überprüfung nach § 44 SGB XZurechnung von Falschangaben der Eltern zu Lasten der minderjährigen Kinder kraft gesetzlicher VertretungErmessensbetätigung bei der Rücknahmeentscheidung

LSG Hamburg, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 448/11

DRsp Nr. 2014/1774

Überprüfung nach § 44 SGB X Zurechnung von Falschangaben der Eltern zu Lasten der minderjährigen Kinder kraft gesetzlicher Vertretung Ermessensbetätigung bei der Rücknahmeentscheidung

1. Die vorsätzlich unrichtigen Angaben eines Elternteils sind auch dann dem Kind zuzurechnen, wenn es seinerzeit minderjährig war, weil die Erklärungen der Mutter als gesetzliche Vertreterin für das Kind gegolten haben. 2. Bei der Rücknahme der Entscheidung hat die Behörde Ermessen nach § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X auszuüben. Faktoren der Gesamtwürdigung sind der Zeitraum der Untätigkeit des minderjährigen Kindes, das Verstreichenlassen von Anlässen zum Widerruf der fälschlich zum tatsächlichen Kindergeldbezug abgegebenen Erklärung sowie das Fehlen von Beweisen für den Nichterhalt des Kindergeldes. Im Einzelfall ist danach ein Aufhebungsbescheid gem. § 44 SGB X ausgeschlossen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB II § 11;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich im Wege des Verfahrens nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007.