LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2013
L 27 R 302/13
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 176 R 4543/12

Überprüfung und Leistungsnachgewähr für maximal 4 Jahre auch bei einer sog. Ghetto-Rente für NS-Opfer

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen L 27 R 302/13

DRsp Nr. 2014/2791

Überprüfung und Leistungsnachgewähr für maximal 4 Jahre auch bei einer sog. Ghetto-Rente für NS-Opfer

Die Erhöhung mit Wirkung für die Vergangenheit bei einer zuvor bestandskräftig festgestellten Rente aufgrund einer Neuberechnung nach einem Überprüfungsantrag gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist auch bei der Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto nach der gesetzlichen Verjährungsregel des § 44 Abs. 4 SGB X auf einen Zeitraum von vier Jahren vor der Antragstellung begrenzt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die rückwirkende Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) bereits zum 1. Januar 1997 statt, wie zwischenzeitlich anerkannt, zum 1. Januar 2005.

Der 1927 geborene Kläger ist israelischer Staatsangehöriger und Verfolgter im Sinne des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - Bundesentschädigungsgesetz (BEG) -.