LSG Hamburg - Urteil vom 10.09.2018
L 4 AS 273/17
Normen:
SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 633/15

Überprüfung von Bescheiden betreffend Leistungen nach dem SGB IIKeine allgemeine Überprüfungspflicht bestandskräftiger VerwaltungsakteÜberprüfungsantrag des Betroffenen als Anlass für eine Überprüfung

LSG Hamburg, Urteil vom 10.09.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 273/17

DRsp Nr. 2018/16359

Überprüfung von Bescheiden betreffend Leistungen nach dem SGB II Keine allgemeine Überprüfungspflicht bestandskräftiger Verwaltungsakte Überprüfungsantrag des Betroffenen als Anlass für eine Überprüfung

1. Es existiert keine allgemeine Pflicht einer Behörde, einen Verwaltungsakt unter ständiger Kontrolle zu halten oder ohne Anlass regelmäßige Überprüfungen von bestandskräftigen Verwaltungsakten durchzuführen. 2. Voraussetzung für eine Prüfpflicht ist ein konkreter Anlass, wobei ein Überprüfungsantrag des Betroffenen ein solcher Anlass sein kann.3. Die Behörde kann einen Überprüfungsantrag mit dem Hinweis auf fehlende neue Gesichtspunkte für die Rechtswidrigkeit ablehnen, wenn der Antragsteller keine entsprechenden Gründe in seinem Antrag vorbringt und der Behörde auch darüber hinaus keine solchen Gründe bekannt werden.4. Die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus eine vollständige Sachverhalts- oder Rechtsprüfung durchzuführen, wenn dazu objektiv keine Veranlassung gegeben ist.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44;

Tatbestand: