LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2018
L 3 R 209/16 WA
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 78 R 5121/09

Überprüfung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDRVerpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜGBegriff des ArbeitsentgeltsGegenleistung für die erbrachte ArbeitsleistungBeitrags- oder Steuerpflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 3 R 209/16 WA

DRsp Nr. 2018/6326

Überprüfung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG Begriff des Arbeitsentgelts Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung Beitrags- oder Steuerpflicht

1. § 6 Abs. 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgelts nicht; der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst u.a. das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrundezulegen ist. 2. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. 3. Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln; aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungssachverhalte in Bezug auf das in der DDR vorgefundene Sozialversicherungssystem und die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme ist dabei - anders als bei den Ansprüchen der Versicherten aus der Sozialversicherung - irrelevant, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. 4. Insoweit hat der Gesetzgeber mit dem AAÜG für die ehemaligen Zusatz- und Sonderversorgten neues Rentenrecht geschaffen.