Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Anerkennung weiterer Unfallfolgen.
Der 1986 geborene Kläger wandte sich mit einem Schreiben vom 21. Juni 2016 an die Beklagte und stellte einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 18. Dezember 2014 und legte zur Begründung ein Attest des O. vom 31. Mai 2016 vor, der u.a. ausführte, dass im Hinblick auf einen am 25. September 2014 erlittenen Unfall des Klägers, dessen Folgen er behandelt habe, „allenfalls zu diskutieren sei, ob es hierdurch zu einer richtunggebenden Verschlechterung einer vorbestehenden Erkrankung am linken Handgelenk gekommen sei“, was allerdings durch eine gutachterliche Stellungnahme geklärt werden müsse, was er gerne übernehme.
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