LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2021
5 Sa 99/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1236/19

Überschreitung des Direktionsrechts bei Angebot nicht gleichwertiger StelleUnangemessenheit der Befristung einer Stelle als GruppenleiterVertragsinhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB auch bei Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 TzBfG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 99/20

DRsp Nr. 2021/7050

Überschreitung des Direktionsrechts bei Angebot nicht gleichwertiger Stelle Unangemessenheit der Befristung einer Stelle als Gruppenleiter Vertragsinhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB auch bei Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 TzBfG

1. Der Arbeitgeber überschreitet sein Direktionsrecht, wenn er dem Arbeitnehmer eine nicht gleichwertige Stelle als Lagerarbeiter anbietet, obwohl er diesem zuvor schon eine solche Stelle als Gruppenleiter übertragen hat. 2. Die Befristung einer Stelle als Gruppenleiter wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers ist unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Dezember 2019, Az. 3 Ca 1236/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.