LAG Hamm - Urteil vom 10.06.1999
8 Sa 94/99
Normen:
BGB §§ 133, 612 Abs. 1 ; ZPO §§ 286, 416 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 220
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 08.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 516/98

Überstundenvergütung - ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Beweiswert selbst gefertigter Afschreibungen

LAG Hamm, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 94/99

DRsp Nr. 2000/8307

Überstundenvergütung - ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Beweiswert selbst gefertigter Afschreibungen

1. Für den vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Überstundenvergütung reicht die bloße Kenntnis des Arbeitgebers von der Überstundenleistung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine rechtsgeschäftliche, ggf. konkludent getroffene Vereinbarung über die Leistung von Mehrarbeit, wobei unter den Voraussetzungen des § 612 Abs. 1 BGB allein die Abrede über die Vergütung entbehrlich ist.