LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2009
6 Sa 259/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1747/08

Überstundenvergütung eines Küchenleiters; unsubstantiierte Darlegungen zum zeitlichen Aufwand und Personalbedarf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 259/09

DRsp Nr. 2010/3327

Überstundenvergütung eines Küchenleiters; unsubstantiierte Darlegungen zum zeitlichen Aufwand und Personalbedarf

1. Aus der bloßen Behauptung, dass die Küche einen täglichen Bedarf von sechs Stunden hat, kann im Streitfall solange nichts rechtlich Verwertbares abgeleitet werden, als dieser zeitliche Bedarf gemessen an der Art, an der Anzahl der zuzubereitenden Essen und der damit verbundenen Zusammenhangsarbeiten nicht durch weitere Tatsachen belegt wird; dazu gehört auch eine Beschreibung der betrieblichen Abläufe. 2. Auch die bloße Behauptung, dass die Ansprüche an die Verpflegung sehr gestiegen sind, ist ohne weitere Darlegungen unbrauchbar; nur aus dem zeitlichen Aufwand in Bezug zum Personalbedarf kann auf eine Notwendigkeit von Überstunden des Küchenleiters geschlussfolgert werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 5.3.2009 - 9 Ca 1747/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: