BAG - Urteil vom 21.07.1993
4 AZR 468/92
Normen:
TVG § 1, § 4 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 18 für die Arbeitnehmer des Bodenpersonals der LTU Fluggesellschaft § 2 Abs. 2, § 5;
Fundstellen:
AP Nr. 144 § 1 TVG
BAGE 73, 364
BB 1994, 75
DB 1994, 1294
DRsp VI(638)72b-c
EzA § 1 TVG Nr. 28
NZA 1994, 181
SAE 1994, 246
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1900/91
LAG Düsseldorf, vom 17.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1429/91

Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

BAG, Urteil vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 468/92

DRsp Nr. 1994/1608

Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

»1. Bei der Auslegung von Tarifnormen ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien Regelungen treffen wollen, die nicht wegen Unvereinbarkeit mit zwingendem höherrangigem Recht unwirksam sind. 2. a) Dies gilt auch, wenn sich die Unvereinbarkeit einer von verschiedenen möglichen Auslegungen einer Tarifnorm mit zwingendem höherrangigem Recht nur aus einer von der Rechtsprechung vorgenommenen, aber umstrittenen Auslegung dieses Rechts (hier: zur Wirksamkeit von Effektivklauseln) ergibt. b) Nur ausnahmsweise kann in einem solchen Fall von der nach der Rechtsprechung dem höherrangigen Recht widersprechenden Auslegung der Tarifnorm auszugehen sein, wenn im Tarifvertrag deutlich der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck kommt, durch diese Tarifnorm die Rechtsprechung zur Überprüfung ihres Standpunktes zu veranlassen. Hinweise des Senats: Keine erneute Stellungnahme zur Zulässigkeit von tariflichen Effektivklauseln.«

Normenkette:

TVG § 1, § 4 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 18 für die Arbeitnehmer des Bodenpersonals der LTU Fluggesellschaft § 2 Abs. 2, § 5;

Tatbestand: