BAG - Urteil vom 18.04.2012
10 AZR 134/11
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2012, 368
DB 2012, 2050
EzA-SD 2012, 6
NZA 2012, 927
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 701/10
ArbG Hannover, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 28/10

Übertragung höherwertiger Tätigkeit; Anspruch auf dauerhafte Übertragung; Billiges Ermessen des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 134/11

DRsp Nr. 2012/11005

Übertragung höherwertiger Tätigkeit; Anspruch auf dauerhafte Übertragung; Billiges Ermessen des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit durch den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts nach § 106 GewO315 Abs. 1 BGB) einzuhalten hat. Die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber muss deshalb billigem Ermessen entsprechen. 2. Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, so erfolgt die Bestimmung der "Leistung" entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch eine richterliche Entscheidung. 3. Es widerspricht grundsätzlich nicht billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine höher bewertete Tätigkeit deshalb nur vorübergehend überträgt, weil die betreffende Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber zu verrichten ist.