LAG Chemnitz - Urteil vom 24.09.2010
3 Sa 82/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; Sächs-BRKG § 31 Abs. 1; Sächs-BRKG § 31 Abs. 7; Sächs-BRKG § 54 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2417/09

Übertragung sächsischer Rettungsdienste auf Rettungszweckverband; Feststellungsantrag eines Rettungssanitäters auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit Betriebserwerber nach rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 82/10

DRsp Nr. 2011/6363

Übertragung sächsischer Rettungsdienste auf "Rettungszweckverband"; Feststellungsantrag eines Rettungssanitäters auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit Betriebserwerber nach rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang

1. War der Arbeitnehmer als Rettungssanitäter bei einer ".. gGmbH" beschäftigt und hat der "Rettungszweckverband" kraft Gesetzes den Rettungsdienst im vormaligen Gebiet der ".. gGmbH" im eigenen Namen zu führen und ist er mangels eigenen Personals seiner Verantwortung dadurch gerecht geworden, dass er drei (weitere) Unternehmen zur Leistung des Rettungsdienstes durch Heranziehungsbescheide verpflichtet hat, handeln die Herangezogenen nicht im eigenen Namen sondern im Auftrag des Heranziehenden (entsprechend § 54 Abs. 4 Sächs-BRKG); damit ist der "Rettungszweckverband" für die wirtschaftliche Einheit "Rettungsdienst" als Inhaber verantwortlich und führt sie im eigenen Namen. 2. Hat der "Rettungszweckverband" sämtliche Betriebsmittel der ".. gGmbH" direkt an Mitarbeiter der drei herangezogenen Unternehmen übergeben und ist die Herausgabe auf seine Veranlassung an einen von ihm bestimmten Personenkreis erfolgt, hat er damit die Betriebsmittel von der ".. gGmbH" übernommen.