BAG - Beschluß vom 20.10.1993
7 ABR 26/93
Normen:
BetrVG §§ 19, 27, 28 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 § 28 BetrVG 1972
BAGE 75, 1
DB 1994, 989
DRsp VI(642)270a
DRsp VI(642)272a
EzA § 28 BetrVG 1972 Nr. 4
MDR 1994, 808
NZA 1994, 567
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 15/92
LAG Düsseldorf, vom 12.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 251/92

Übertragung von Aufgaben auf gemeinsame Ausschüsse

BAG, Beschluß vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 7 ABR 26/93

DRsp Nr. 1994/1564

Übertragung von Aufgaben auf gemeinsame Ausschüsse

»1. Die Entscheidung des Betriebsrats, welche Aufgaben er an weitere oder gemeinsame Ausschüsse überträgt, unterliegt keiner Zweckmäßigkeits-, sondern nur einer Rechtskontrolle. Neben den ausdrücklich normierten Einschränkungen der Aufgabenübertragung hat der Betriebsrat lediglich die allgemeine Schranke des Rechtsmißbrauchs zu beachten. Der Betriebsrat darf sich nicht aller wesentlichen Befugnisse dadurch entäußern, daß er seine Aufgaben weitgehend auf Ausschüsse überträgt; er muß als Gesamtorgan in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse zuständig bleiben. Dabei ist nicht auf einen einzelnen Mitbestimmungstatbestand, sondern auf den gesamten Aufgabenbereich des Betriebsrats abzustellen (Fortführung von BAG Beschluß vom 1. Juni 1976 - 1 ABR 99/74 - AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe). 2. Die Bildung und Zusammensetzung eines gemeinsamen Ausschusses von Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 28 Abs. 3 BetrVG) ist nicht davon abhängig, ob weitere Ausschüsse im Sinne des § 28 Abs. 1 BetrVG bestehen und wie sie besetzt sind.