LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2012
8 Sa 100/11
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; MTV Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen § 9 Nr. 5; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteuere von Tageszeitungen § 9 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 197/11

Übertragung von Urlaub auf das Folgejahr nach dem Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen; Schadensersatzanspruch für untergegangenen Resturlaub

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 100/11

DRsp Nr. 2012/21741

Übertragung von Urlaub auf das Folgejahr nach dem Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen; Schadensersatzanspruch für untergegangenen Resturlaub

§ 9 Nr. 5 Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen ermöglicht die Übertragung von Urlaub auf das 1. Quartal des Folgejahres ohne das Vorliegen von Übertragungsgründen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG.

»§ 9 Nr. 5 Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen ermöglicht die Übertragung von Urlaub auf das 1. Quartal des Folgejahres ohne das Vorliegen von Übertragungsgründen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 23.09.2011, Az. 1 Ca 197/11, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; MTV Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen § 9 Nr. 5; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteuere von Tageszeitungen § 9 Nr. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen nicht gewährten Urlaubs. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23.09.2011 Bezug genommen.