LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.10.2017
15 TaBV 2/17
Normen:
BetrVG § 98 Abs. 2; BetrVG § 98 Abs. 5; BetrVG § 2 Abs. 2; BBiG § 5 Abs. 1 Nr. 4; BBiG § 10 Abs. 5;
Fundstellen:
AuR 2018, 149
EzA-SD 2018, 15
LAGE BetrVG 2001 § 98 Nr. 1
NZA-RR 2018, 34
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/16

Überwachung der fachlichen Eignung der mit der Durchführung der betrieblichen Ausbildung beauftragten Person durch den Betriebsrat

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 15 TaBV 2/17

DRsp Nr. 2017/16986

Überwachung der fachlichen Eignung der mit der Durchführung der betrieblichen Ausbildung beauftragten Person durch den Betriebsrat

1. Dem Betriebsrat obliegt die ihm von § 98 Abs. 2 BetrVG anvertraute Überwachung der fachlichen Eignung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person eigenständig. An eine Bejahung der fachlichen Eignung durch die Industrie- und Handelskammer sind weder er noch die Gerichte für Arbeitssachen gebunden. 2. Die fachliche Eignung iSv. § 98 Abs. 2 BetrVG eines Ausbilders iSv. § 28 Abs. 2 BBiG richtet sich nach § 30 BBiG. Der Ausbilder muss unter anderem die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. 3. Die eigene Ausbildung des Ausbilders betrifft eine "entsprechende Fachrichtung" iSv. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, wenn sie dem Ausbildungsberuf, für den er ausbilden soll, inhaltlich so weit angenähert ist, dass davon auszugehen ist, dass der Ausbilder auch die berufliche Handlungsfähigkeit dieses Ausbildungsberufs vermitteln kann.