BVerwG - Beschluss vom 09.09.2010
6 PB 12.10
Normen:
NWPersVG § 66 Abs. 4; NWPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1453
DÖV 2010, 1028
NZA-RR 2011, 112
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 276/09
VG Aachen, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1706/08

Überwachung von Beschäftigten durch einen Dritten ohne Wissen oder Zustimmung des Dienststellenleiters als eine diesem zuzurechnende Maßnahme i.S.d. Personalvertretungsrechts; Anhörungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 Nordrhein-Westfälisches Personalvertretungsgesetz (NWPersVG) für dieVermietung von Diensträumen

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 6 PB 12.10

DRsp Nr. 2010/17297

Überwachung von Beschäftigten durch einen Dritten ohne Wissen oder Zustimmung des Dienststellenleiters als eine diesem zuzurechnende Maßnahme i.S.d. Personalvertretungsrechts; Anhörungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 Nordrhein-Westfälisches Personalvertretungsgesetz (NWPersVG) für dieVermietung von Diensträumen

1. Die Überwachung von Beschäftigten durch einen Dritten ohne Wissen oder Zustimmung des Dienststellenleiters ist keine diesem zuzurechnende Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts.2. Die Vermietung von Diensträumen ist nicht anhörungspflichtig nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NWPersVG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

NWPersVG § 66 Abs. 4; NWPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

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