LAG Hamm - Urteil vom 13.02.2004
15 Sa 1568/03
Normen:
BGB § 140 ; BZT-G § 11 ; BZT-G § 11 Abs. 2 ; BMT-G § 36 ; BMT-G § 37 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 5 ; BZT-G/NRW § 11 Abs. 2 S. 2 ; BZT-G/NRW § 11 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1568/03

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung [Gesamtzusage]

LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 1568/03

DRsp Nr. 2004/12083

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung [Gesamtzusage]

Normenkette:

BGB § 140 ; BZT-G § 11 ; BZT-G § 11 Abs. 2 ; BMT-G § 36 ; BMT-G § 37 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 5 ; BZT-G/NRW § 11 Abs. 2 S. 2 ; BZT-G/NRW § 11 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger eine Jubiläumszuwendung zu zahlen.

Beide Kläger sind bei der Beklagten seit dem 04.11.1991 als Busfahrer beschäftigt. Arbeitsvertraglich wurde vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Arbeiter der gemeindlichen Verwaltung und Betriebe (im Folgenden: BMT-G) Anwendung finden. Beide Kläger sind Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte gehört seit dem 01.01.1970 dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) an. Aktionäre der Beklagten sind zum einen der Kreis Olpe zu 33 1/3 % sowie die Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft des Kreises Siegen-Wittgenstein, deren Anteilseigner wiederum der Kreis Siegen-Wittgenstein ist, zu 66 2/3 %.