Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Parteien streiten darüber, ob eine von dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Mai 2005 erklärte außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 15 des Rahmentarifvertrages für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau zum 3. Juni 2005 umzudeuten ist und - für den Fall des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 3. Juni 2005 hinaus - um Vergütungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug.
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
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