AFG § 105c, § 128 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 128 Abs. 2 Nr. 2, § 128 Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB X § 20, § 24, § 41 Abs. 1 Nr. 3, § 42 S. 1; SGG § 103 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 227
Umfang der amtlichen Sachaufklärungspflicht, Anwendung des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG bei Aufhebungsvertrag , Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG
BSG, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 81/97 R
DRsp Nr. 1998/19267
Umfang der amtlichen Sachaufklärungspflicht, Anwendung des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4AFG bei Aufhebungsvertrag , Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128AFG
1. Nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten, erfordert die amtliche Sachaufklärungspflicht nicht. Eine Verletzung des Ermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren ist nur erheblich, wenn sie zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte.2. Wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist, findet § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4AFG keine Anwendung.3. § 128AFG unterliegt nicht grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber ist auch in den Fällen, in denen Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch machen, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105cAFG in Anspruch zu nehmen, insoweit verfassungsgemäß. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 105c, § 128 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 128 Abs. 2 Nr. 2, § 128 Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB X § 20, § 24, § 41 Abs. 1 Nr. 3, § 42 S. 1; SGG § 103 ;
Gründe:
I.
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