BSG - Beschluß vom 21.10.1999
B 9 V 41/99 B
Normen:
SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 15.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 V 1789/95
LSG Stuttgart - 15.04.1999 - L 6 V 2988/97 ,

Umfang der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen B 9 V 41/99 B

DRsp Nr. 2000/1314

Umfang der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im Rahmen des § 103 SGG ist für die Frage, zu welchen Ermittlungen sich das Tatsachengericht hätte gedrängt fühlen müssen, dessen eigene Rechtsansicht zugrunde zu legen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, weil es nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Form begründet worden ist. Nach dieser Vorschrift muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest einer der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe in der Form geltend gemacht werden, daß entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet wird. Der Kläger macht zwar zwei der in § 160 Abs. 2 und § 160a Abs. 2 Satz 3 genannten Zulassungsgründe geltend, läßt es aber an der ordnungsgemäßen "Darlegung" bzw. "Bezeichnung" der Zulassungsgründe fehlen.