Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, weil es nicht in der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Form begründet worden ist. Nach dieser Vorschrift muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest einer der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe in der Form geltend gemacht werden, daß entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet wird. Der Kläger macht zwar zwei der in § 160 Abs. 2 und § 160a Abs. 2 Satz 3 genannten Zulassungsgründe geltend, läßt es aber an der ordnungsgemäßen "Darlegung" bzw. "Bezeichnung" der Zulassungsgründe fehlen.
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