LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2015
9 Sa 152/15
Normen:
§ 74 Abs. 1 HGB; § 74 Nr. 2 HGB; § 74 c Abs. 2 HGB; § 74 c Abs. 1 HGB;
Fundstellen:
BB 2016, 1140
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3082/12

Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich erhaltener Vergütungen bei Geltendmachung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 152/15

DRsp Nr. 2015/20857

Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich erhaltener Vergütungen bei Geltendmachung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Der Umfang der Auskunftspflicht nach § 74 c Abs. 2 HGB richtet sich nach den Grundsätzen des § 242 BGB. Dabei ist zu differenzieren, ob es sich um Ansprüche aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit handelt. In sämtlichen Fällen verbieten sich schematische Lösungen. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers, die Karenzentschädigung zu erhalten und dem Interesse des Arbeitgebers, überhöhte Zahlungen zu vermeiden. Arbeitslosengeld ist kein anderweitiger Erwerb im Sinne des § 74 c Abs. 1 HGB.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.01.2015, Az.: 2 Ca 3082/12 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 240.229,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers und der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5%, die Beklagte zu 95%.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 74 Abs. 1 HGB; § 74 Nr. 2 HGB; § 74 c Abs. 2 HGB; § 74 c Abs. 1 HGB;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 1. 2.