LAG Köln - Urteil vom 02.10.2015
10 Sa 4/15
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3482/13

Umfang der Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins

LAG Köln, Urteil vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 4/15

DRsp Nr. 2016/5572

Umfang der Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins

1. Zum Versicherungsmissbrauch gemäß § 7 V BetrAVG bei rechtskräftigen Anpassungsentscheidungen nach § 16 BetrAVG.2. Zur Auffüllverpflichtung des Arbeitgebers bei Leistungsherabsetzungen einer Pensionskasse und der Einstandspflicht des PSV.

1. Ein Pensionssicherungsverein hat auch für Anpassung der Betriebsrente aufgrund einer Gerichtsentscheidung einzustehen. Insbesondere steht der Einstandspflicht nicht das Hindernis aus § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG entgegen, da ein streitiges Urteil, mit dessen Rechtskraft die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers gem. § 16 BetrAVG ersetzt wird, keinen Versicherungsmissbrauch darstellt, auch wenn diese Urteile in den beiden letzten Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind. 2. Der Pensionssicherungsverein hat auch für Leistungsherabsetzungen der Pensionskasse einzustehen, die diese zum Ausgleich eines versicherungsmathematischen Fehlbetrages vornimmt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2014 - 6 Ca3482/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. II. III.