LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.11.2010
1 Ta 223/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1440/07

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassener Vorlage von Lohnabrechnungen trotz Unerreichbarkeit unter postalischer Anschrift

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 223/10

DRsp Nr. 2011/2723

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassener Vorlage von Lohnabrechnungen trotz Unerreichbarkeit unter postalischer Anschrift

1. Nach dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auf Verlangen des Gerichts zunächst nur darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten ist. 2. Es steht im Ermessen des Rechtspflegers, zur Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO konkrete Auskünfte und Belege anzufordern. Seine Ermessensausübung ist überprüfbar. Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. 3. Der Umstand, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, im vierjährigen Überprüfungszeitraum unter der gemeldeten Wohnanschrift postalisch nicht erreichbar ist, liegt in ihrer Spähre und führt nicht zu einer Entbindung von der Erklärungspflicht im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.04.2010 - 3 Ca 1440/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1;