LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.12.2010
1 Ta 236/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 133/09

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassener Vorlage angeforderter Belege

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 236/10

DRsp Nr. 2011/10662

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung bei unterlassener Vorlage angeforderter Belege

Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.05.2010 - 8 Ca 133/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutz- und Lohnzahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.