LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.01.2017
16 TaBV 185/16
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 2/16

Umfang der Erstattung der Reisekosten eines Betriebsratsmitgliedes anlässlich der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 185/16

DRsp Nr. 2017/4097

Umfang der Erstattung der Reisekosten eines Betriebsratsmitgliedes anlässlich der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung

Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise, für die ein Betriebsratsmitglied seinen Pkw benutzt, ist es für andere Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 19. Mai 2016 - 9 BV 2/16 - abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reisekosten.

Der Antragsteller ist Mitglied des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 3).

In der Zeit vom 18. bis 23. Oktober 2015 nahmen der Antragsteller sowie der Antragsteller des Parallelverfahrens 16 TaBV 198/16, der demselben Betriebsrat angehört, an einer Betriebsratsschulung zum Thema "Betriebsvereinbarungen sicher formulieren" in A teil. Zu dieser Veranstaltung reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau mit seinem privaten Pkw (Hyundai ix20) an. Der Antragsteller des Parallelverfahrens reiste ebenfalls mit seinem privaten Pkw (Ford Fiesta) an.