LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.05.2015
3 TaBV 35/14
Normen:
BetrVG § 79 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; Richtlinie 14/2002/EG vom 11.03.2002 Art. 6 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 289
ArbRB 2015, 332
BB 2015, 2355
BB 2015, 2941
DB 2015, 2339
EzA-SD 2015, 14
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 36 d/14

Umfang der Geheimhaltungspflichten bezüglich eines mit der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan mitgeteilten PersonalabbausFeststellungsantrag des Betriebsrats bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu sachlich begründetem und objektiv berechtigtem Geheimhaltungsinteresse

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 3 TaBV 35/14

DRsp Nr. 2015/16811

Umfang der Geheimhaltungspflichten bezüglich eines mit der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan mitgeteilten Personalabbaus Feststellungsantrag des Betriebsrats bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu sachlich begründetem und objektiv berechtigtem Geheimhaltungsinteresse

1. Ein dem Betriebsrat mitgeteilter geplanter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau als solcher und dessen Umfang kann nicht per se zu einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 79 BetrVG deklariert werden.2. Etwas anderes gilt nur in Bezug auf einzelne bestimmte Tatsachen und nur dann, wenn der Arbeitgeber an deren Geheimhaltung ein konkretes sachliches und objektiv berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.11.2014 - 3 BV 36 d/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 79 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; Richtlinie 14/2002/EG vom 11.03.2002 Art. 6 Abs. 3;

[Gründe]

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Betriebsrat mitgeteilte geplante Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus der Geheimhaltung im Sinne des § 79 BetrVG unterliegt.