LSG Bayern - Beschluss vom 10.03.2017
L 5 KR 141/17 ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 193; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 381/15

Umfang der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit einer eigenen Kostenentscheidung für ein Aussetzungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 141/17 ER

DRsp Nr. 2017/6182

Umfang der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung Erforderlichkeit einer eigenen Kostenentscheidung für ein Aussetzungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V kann sowohl zu einem Sachleistungsanspruch als auch zu einem Kostenerstattungsanspruch führen, weil andernfalls Bemittelte, die sich die Leistung leisten können, besser stehen als nicht Bemittelte. 2. Das Aussetzungsverfahren gemäß § 199 Abs. 2 SGG ist ein eigenständiges Verfahren, welches der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugänglich ist und daher einer eigenen Kostenentscheidung bedarf.

1. Die Genehmigungsfiktion eröffnet für Versicherte nicht nur den Weg des Kostenerstattungsanspruches, sondern sie können auch einen Sachleistungsanspruch geltend machen. 2. Andernfalls stünde die Genehmigungsfiktion bemittelten Versicherten offen, während nicht bemittelten Versicherten, die sich die Leistung nicht leisten können, § 13 Abs. 3a SGB V grundgesetzwidrig verschlossen bliebe. 3. Die Endgültigkeit einer vorläufigen Vollstreckung geht häufig nicht zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten, sondern faktisch zu Lasten der Beitragszahler; diese schiefe Lastenverteilung kann den gesetzlich festgelegten Grundsatz der vorläufigen Vollstreckbarkeit aber nicht beseitigen.