LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.2015
12 Sa 630/15
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB;
Fundstellen:
AUR 2016, 81
BB 2016, 1140
EzA-SD 2016, 7
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 393/15

Umfang der Gestattung zur Führung von privaten Telefongesprächen durch den ArbeitgeberFristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Anrufens einer Gewinnspielhotline

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 630/15

DRsp Nr. 2015/19799

Umfang der Gestattung zur Führung von privaten Telefongesprächen durch den Arbeitgeber Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Anrufens einer Gewinnspielhotline

1. Gestattet ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern auf seine Kosten privat zu telefonieren, bezieht sich diese Erlaubnis auch ohne ausdrückliche Einschränkung nicht darauf, auf Kosten des Arbeitgebers bei einer Gewinnspielhotline (hier: "Das geheimnisvolle Geräusch") anzurufen.2. Trotz der gegebenen Pflichtverletzung war aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung die alleine noch streitige fristlose Kündigung unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.05.2015 - 3 Ca 393/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gerichtskosten erster Instanz der Klägerin zu 60 % und der Beklagten zu 40% auferlegt werden.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 Abs. 1 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.